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Lieferkette neu
Szabina AltsachJun 28, 2023 5:06:49 PM3 min Lesezeit

Der Weg zu einer EU-Lieferkettenrichtlinie

Hintergrund & Ziel 

In einer globalisierten Welt, in der Produkte über Ländergrenzen hinweg gehandelt werden, ist es von entscheidender Bedeutung, die Lieferketten zu überwachen und sicherzustellen, dass sie ethischen und nachhaltigen Standards entsprechen. Die Europäische Union hat dies erkannt und ist auf dem Weg, eine Lieferkettenverordnung zu verabschieden und damit einen wichtigen Schritt hin zu nachhaltigem Handel zu machen. 

Die CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive) hat das Ziel, Unternehmen zur Verantwortung zu ziehen und sicherzustellen, dass sie ihre Lieferketten hinsichtlich Umwelt- und Sozialstandards überprüfen. Sie soll dazu beitragen, Menschenrechtsverletzungen, Umweltschäden und andere nachteilige Auswirkungen auf Gesellschaft und Umwelt zu verhindern. Firmen müssen nicht nur die Auswirkungen ihrer direkten Zulieferer bewerten, sondern auch die Auswirkungen ihrer gesamten Wertschöpfungskette, einschließlich Verkauf, Vertrieb, Transport, Lagerung und Abfallmanagement etc.

Aktueller Stand der Gesetzgebung & Sorgfaltspflichten der Unternehmen 

Nach dem Entwurf der Europäischen Kommission im Februar 2022 für eine Richtlinie über die Nachhaltigkeitspflichten von Unternehmen, stimmten die Abgeordneten im Europäischen Parlament (EP) am 1. Juni 2023 mehrheitlich (366 Ja-Stimmen / 225 Nein-Stimmen / 38 Enthaltungen) für eine Verschärfung des Vorschlags.   

Der neue Gesetzesvorschlag geht noch weiter als die ursprüngliche Version der Kommission und sieht eine Verschärfung des Geltungsbereichs vor. Nach dem Willen des EP sollen nun bereits in der EU ansässige Firmen, unabhängig von ihrer Branche, mit mehr als 250 Beschäftigten und einem weltweiten Jahresumsatz von mehr als 40 Mio. Euro von der Richtlinie erfasst werden. Im Vergleich dazu zielte der ursprüngliche Entwurf der EU-Kommission primär auf Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern und einem weltweiten Jahresumsatz von mehr als 150 Mio. Euro ab. Nicht-EU-Unternehmen werden ebenfalls einbezogen, wenn ihr Umsatz mehr als 150 Millionen Euro beträgt und mindestens 40 Millionen Euro in der EU erwirtschaftet wurden. 

Gemäß dem Entwurf sind gestaffelte Übergangsfristen von bis zu fünf Jahren vorgesehen, die je nach Größe der Firma variieren. Dies bedeutet, dass Unternehmen entsprechend ihrer Größe und Kapazitäten angemessene Zeiträume erhalten, um die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie umzusetzen. Darüber hinaus sieht der Entwurf vor, dass bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Richtlinie, Sanktionen verhängt werden können. Diese Sanktionen können bis zu 5 Prozent des globalen Umsatzes des betreffenden Unternehmens betragen. 

Ein weiterer wichtiger Aspekt des Entwurfs ist die Verpflichtung der Firmen, Pläne zu erstellen, in denen sie darlegen, wie sie zur Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 Grad Celsius beitragen wollen. Diese Pläne sollen konkrete Maßnahmen und Ziele enthalten, die Unternehmen dabei helfen, ihren Beitrag zur Bekämpfung des Klimawandels zu leisten und ihre Emissionen zu reduzieren. 

Zudem sieht der Vorschlag auch verschärfte Haftungsbestimmungen vor. Dies bedeutet, dass Firmen eine größere Verantwortung für nachteilige Auswirkungen entlang ihrer Lieferketten tragen und gegebenenfalls haftbar gemacht werden können. 

Nächste Schritte  

Nachdem das Europäische Parlament seinen Standpunkt zur CSDDD angenommen hat, können Verhandlungen mit den Mitgliedstaaten (MS) beginnen. Im November 2022 haben die MS ihren eigenen Standpunkt zu dem Richtlinienentwurf angenommen. Damit haben sowohl das EP als auch die Mitgliedstaaten ihre Positionen zu den Kernpunkten der Richtlinie festgelegt. In den kommenden Verhandlungen werden sie nun versuchen, Einigkeit über den endgültigen Text zu erzielen, der die Grundlage für die Lieferkettenrichtlinie bilden wird. 

Auswirkungen auf deutsche und europäische Unternehmen 

Die Entscheidung des EU-Parlaments hat derzeit (noch) keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Praxis deutscher und europäischer Firmen. Dies liegt zum einen daran, dass eine endgültige Entscheidung im EU-Trilog noch aussteht. Zum anderen entfalten EU-Richtlinien generell keine direkte rechtliche Wirkung für Unternehmen und Einzelpersonen. Stattdessen müssen die Mitgliedstaaten die Inhalte der beschlossenen Richtlinie innerhalb einer vorgesehenen Umsetzungsfrist von zwei Jahren in nationales Recht umsetzen. In Deutschland bedeutet dies, dass ein entsprechendes Gesetz erlassen oder das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) entsprechend angepasst werden muss. Dieser Prozess wird voraussichtlich nicht vor 2025 abgeschlossen sein. 

Obwohl die Verschärfungen der europäischen Richtlinie wahrscheinlich erst in einigen Jahren wirksam werden, weisen sie dennoch in eine bestimmte Richtung. Es ist daher ratsam, dass deutsche Unternehmen sich bereits jetzt mit den Sorgfaltspflichten des LkSG sowie den Entwicklungen auf europäischer Ebene auseinandersetzen und sich entsprechend auf die Änderungen vorbereiten. 

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